Satzungen der eingetragenen Genossenschaft Irenehoeve        08-09-2014.

 

Inhalt

 

Name, Sitz, Dauer und Ziel

Artikel 1-2

Mitglieder, Mitgliedschaftsrechten, Mitgliedschaftspflichten

Artikel 3-10

Vermietung der Parzellen und/ oder Zeltmittel

Artikel 11

Verkauf der Mitgliedschaft

Artikel 12-16

Enthebung aus der Mitgliedschaft

Artikel 17-20

Mitgliedschaftsrechten übertragen

Artikel 21

Pflichten der Mitglieder

Artikel 22

Der Vorstand

Artikel 23-24

Zuständigkeiten des Vorstands

Artikel 25

Überwachungskommission

Artikel 26

Allgemeine Mitgliedsversammlung

Artikel 27-29

Reglement

Artikel 30

Änderung der Satzungen und Auflösung

Artikel 31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name, Sitz, Dauer und Ziel

Artikel 1

Die Genossenschaft führt den Namen “Eingetragene Genossenschaft Irenehoeve U.A.” und ist in Stavenisse gegründet. Sie ist auf unbestimmte Zeit eingegangen.

Artikel 2 Das Ziel der Genossenschaft ist das Fördern der materiellen und nicht materiellen Interessen ihrer Mitglieder, durch das Bedürfnis nach Erholungsgelände zu befriedigen, besonders um darauf Wohnwagen hinzustellen und sich auf dem Gelände zu wohnen. Sie trachtet danach dieses Ziel zu erreichen mittels des Ankaufens, und im Interesse der Mitglieder, des Abbauens der Parzelle Boden, die in Stavenisse liegt, heute katastermäßig bekannt in Stavenisse, Sektion E Nummer 657, insgesamt ein Hektar einundneunzig Ar und fünfzehn Zentiar groß; die dafür in Betracht kommende Teile, hiernach bezeichnet als Parzellen an ihren Mitgliedern individuell zum Gebrauch abzulassen und die Teile die zum gemeinschaftlichen Nutzen dienen sollen, gemäß der Bestimmung zu bauen und zu pflegen. Die Genossenschaft kann ihren Arbeitsbereich auch zu mehreren oder anderen Registergütern ausweiten. Dazu ist jedoch ein Entschluss der allgemeinen Versammlung erfordert. Sie kann auch andere Interessen, als die, hiervor umschrieben, ihrer Mitglieder wahren, unter der Berücksichtigung der Regeln, zu dieser Sache bei dem Reglement zu stellen.

 

 

Mitglieder, Mitgliedschaftsrechten, und –pflichten

Artikel 3

Mitglieder der Genossenschaft sind:

a)      Die Stifter, gegebenenfalls diejenigen die später ihre Mitgliedschaftsrechten antreten durften; und

b)     Sie, die sich gemäß des im Artikel 6 Bestimmten als Aspirantmitglied angemeldet haben und danach als Mitglied angenommen worden sind.

Artikel 4

Jede Mitgliedschaft hat Recht auf das Gebrauch und den Genuß eines bestimmten Teils (einer Parzelle) von dem Gelände der Genossenschaft, auf das Gebrauch und den Genuß von einem Parkplatz auf dem gemeinschaftlichen Parkplatzgelände, und auf das Gebrauch und Genuß der gemeinschaftlichen Pfade, Gelände, Toilettengebäude und weiteren Einrichtungen der Genossenschaft, alles unter Berücksichtigung der Bestimmungen, die darüber in oder kraft der Statuten oder des Reglements sind, oder gemacht werden sollten.

Artikel 5

Die Mitglieder Stifter sind verpflichtet in die Kasse der Genossenschaft einen solchen Betrag übereinstimmend dem Kostpreis ihrer beziehungsweise für eigenes Gebrauch zugewiesenen Parzellen plus jedem Anteil im Kostpreis der gemeinschaftlichen Einrichtungen einzuzahlen. Die Beträge werden von der allgemeinen Versammlung festgestellt, und sind sofort nach der Gründung der Genossenschaft einforderbar, insofern sie nicht schon eher im Diensten der Vorfinanzierung zur Verfügung gestellt sein sollten. Die Genossenschaft ist zuständig Bezahlung dieser Gelder in Terminen zu erlauben, zu von ihr zu bestimmen Zinsen, und mit der Maßgabe, dass sie so einen gewährten Zahlungsaufschub zu jeder Zeit aufheben kann, wenn die Umstände dazu Anlass geben.

Artikel 6

Wenn und solange Parzellen zur Verfügung stehen oder kommen, die zur Inbetriebgabe von neuen Mitgliedern in Betracht kommen, kann die Anzahl von neuen Mitgliedern der Genossenschaft sich erweitern. Diejenige die hierzu in Betracht kommen möchten, sollen sich schriftlich als Aspirantmitglied bei dem Vorstand anmelden. Der Vorstand entscheidet über die Zulassung. Wenn nicht zugelassen, kann der Aspirantmitglied die Entscheidung anfechten bei der allgemeinen Versammlung. Bei Zulassung ist der Aspirantmitglied verpflichtet einen derartigen Betrag in die Kasse der Genossenschaft einzuzahlen, der von dem Vorstand von Fall zu Fall bestimmt wird, dabei Rücksicht nehmend auf den Kostpreis der dem Aspiranten zugewiesenen Parzelle, und die Kosten der Genossenschaft  zum Allgemeinnutzen, oder für die Parzelle insbesonders getroffene Vorkehrungen im weitesten Sinne des Wortes. Für das Übrige ist das Bestimmte in Artikel 5 auf die vorerwähnte Einzahlung ebenfalls anwendbar. Die Zulassung eines neuen Mitglieds erfolgt mit einer Akte, von dem Vorsitzenden und dem Sekretären, oder bei Abewesendheit von ihren Stellvertretern, und dem Aspirantmitglied unterschrieben, wobei der zuletzt Erwähnte sich den Satzungen und dem Reglement der Genossenschaft unterwirft.

Artikel 7

Jedes Mitglied erhält einen von dem Vorstand unterschriebenen Beweis der Mitgliedschaft samt einem Duplikat oder einem gedruckten Exemplar der Satzungen und des Reglements. Die Mitglieder der Genossenschaft werden unter eine Nummer im Mitgliedsregister eingeschrieben, bei jeder Nummer wird den Betrag des Einlegegelds vermeldet, das von dem betreffenden Mitglied in die Kasse der Genossenschaft eingezahlt worden ist, und eine deutliche Umschreibung oder eine offenbare Andeutung, mit Verweisung nach einem Plan auf dem die Parzellen aufgezeichnet sind, von der Parzelle die dem betreffenden Mitglied zugewiesen worden ist. Parzellen dürfen zusammengefügt werden. Das Zusammenfügen von mehr als zwei kleinen Parzellen ist nicht erlaubt. (Zusammenfügung von 90 M² und 135 M²

wird erlaubt. Zweimal 135M² wird nicht erlaubt.

Schon registrierte Zusammenfügungen von mehr als zwei kleinen Parzellen sind hiervon ausgenommen. Zusammengefügte Parzellen sollen unter einem Namen eingetragen werden. Mittels der Zusammenfügung hat man nur Recht auf einen Parkplatz und einen zu bezahlenen Beitrag. Die Zuweisung von Parzellen erfolgt von dem Vorstand und kann später ohne Erlaubnis des betreffenden Mitglieds nicht geändert werden. Tausch von schon zugewiesenen Parzellen zwischen Mitgliedern untereinander ist erlaubt, unter der Voraussetzung, dass der Tausch und die Zuweisung mittels einer unterschriebenen Akte von dem Vorstand bekräftigt worden ist. Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass von einem solchen Tausch besonders im Mitgliedsregister Aufzeichnung gemacht wird.

Artikel 8

Die im Artikel 5 und 6 erwähnten von den Mitgliedern in die Kasse der Genossenschaft eingezahlten Gelder, werden in der Buchführung der Genossenschaft unter der Überschrift der Rechnung „Einlegegelder“ kreditiert. Sie sind nicht einforderbar insofern in diesen Satzungen nicht anders bestimmt worden ist und geben keine anderen Rechten, als die, die dem Mitglied bei diesen Satzungen zur Sache zuerkennt worden sind. Die Rechten sind der betreffenden Mitgliedschaft unlösbar verbunden und folgen demnach bei Übertragung (sowie bei dem im vorigen Artikels gemeinten Tausch) oder anderer Übergang der Mitgliedschaft von Rechts wegen der Person oder den Personen, auf die die Mitgliedschaft (gegebenenfalls bei Tausch die betreffende Parzelle) übergeht.

Artikel 9

Die Mitglieder der Genossenschaft sind nicht verantwortlich für die Verträge der Genossenschaft (U.A.- ausgeschlossen Verantwortlichkeit).

Artikel 10

Die Mitgliedschaft und die daraus hervorgehenden Pflichten gegenüber der Genossenschaft ist (sind) unteilbar. Die Mitgliedschaft mit den daraus hervorgehenden Rechten gegenüber der Genossenschaft, ist für Erbschaft und Übertragung empfänglich, mit Berücksichtigung der hiernach folgenden Bestimmungen. Wenn ein Mitglied stirbt sind seine Erben/ Berechtigten verpflichtet eine Person aus ihrer Mitte als Nachfolger zu bestimmen, die in die Rechten des verstorbenen Mitglieds eintritt, sich schriftlich den Satzungen und dem Reglement der Genossenschaft unterwirft und sich der Genossenschaft gegenüber verbindet die Pflichten gegenüber der Genossenschaft die daraus hervorgehen, nachzukommen. Bis solange werden die Rechten, die aus der betreffenden Mitgliedschaft hervorgehen, ausgesetzt und bleiben die Erben/ Berechtigten des verstorbenen Mitglieds für seine Pflichten verantwortlich. Das im vorigen Paragraphen Bestimmte ist ebenfalls anwendbar wenn mehrere Personen Recht auf die Mitgliedschaft haben, zum Beispiel bei Auflösung einer Ehe. Die Rechten die aus zwei oder mehreren Mitgliedschaften hervorgehen, können mittels  Übertragung, Erbschaft oder auf andere Weise in einer Person vereinigt werden, mit der Maßgabe, dass diese sodann bei einer allgemeinen Versammlung nur eine Stimme abgeben kann. Solche kombinierten Mitgliedschaften sind abweichend insofern notwendig von dem im ersten Paragraphen dieses Artikels Bestimmten. Nächstens wieder für teilweise Übertragung (zu wissen jede ursprüngliche einzelne Mitgliedschaft) empfänglich.

Vermietung von Parzellen und / oder Zeltmittel und demgleichen mehr

Artikel 11

Vermietung von Parzellen und/ oder Zeltmittel (befristet) in Eigentum der Genossenschaft ist unbeschränkt erlaubt. Der Mietpreis wird, im auftretenden Fall,  jährlich während der allegemeinen Versammlung festgestellt. Vermietung von seiner Parzelle und / oder Parzellen von einem Mitglied ist nicht erlaubt. Vermietung des Zeltmittels ist für eine Zeit von höchstens (21) Tagen erlaubt. Der zu bezahlene Tagespreis wird jährlich in der allgemeinen Versammlung festgestellt. Im Reglement werden nähere Bedingungen festgestellt über das, was man unter Vermietung versteht.

 

Verkauf der Mitgliedschaft

Artikel 12

Dies ist nicht erlaubt für gewerbliche Ziele.

Übertragung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich sei es per notarielle oder per eine Privatakte, laut eines dazu von dem Vorstand für die Mitglieder zur Verfügung zu stellen Modells, wobei die rechtenerhaltende Partei sich den Satzungen und dem Reglement der Genossenschaft unterwirft und die Pflichten die aus der Mitgliedschaft hervorgehen auf sich nimmt. Notarielle Akten oder Privatakten von Übertragung sollen registriert sein. Die Übertragung ist erst gültig von dem Zeitpunkt, an dem die notarielle oder die Privatakte von dem Vorsitzenden und Sekretären, oder bei Abwesendheid von ihren Stellvertretern, unterschrieben worden ist. Die Richtigkeit der Unterlagen in der Akte soll bewiesen werden mit einem gültigen Ausweis. Die Genossenschaft soll ein registriertes Originalexemplar der notariellen Akte, das von dem Notaren unterschrieben worden ist, zugeschickt bekommen.

Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass von der Übertragung und von den in Artikel 10 genannten Änderungen sofort in den Büchern, besonders auch im Mitgliedsregister Aufzeichnung gemacht wird.

Artikel 13

Die Mitglieder sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihre Adresse dem Vorstand der Genossenschaft bekannt ist. Eine angegebene Adresse hält stand bis eine Änderung schriftlich beim Vorstand angegeben worden ist.

Artikel 14

Die Mitgliedschaft endet mittels Aufkündigung, Vermischung oder Enthebung, wie in den nächsten Artikeln bestimmt.

Artikel 15

Aufkündigung soll dem Vorstand schriftlich vom Mitglied gemeldet werden. Der Vorstand bestätigt dem kündigenden Mitglied den Empfang der Aufkündigung sogleich schriftlich.

Artikel 16

Vermischung erfolgt wenn ein Mitglied seine Rechten, die aus der Mitgliedschaft hervorgehen, der Genossenschaft überträgt, wohl oder nicht gegen Gebühr, oder wenn diese Rechten der Genossenschaft auf irgendeine andere Weise, so wie mittels Erbschaft oder Legat, zukommen.

Enthebung aus der Mitgliedschaft

Artikel 17

Der Vorstand kann einen aus der Mitgliedschaft entheben wegen:

a)      Übertretung der Satzungen oder des Reglements von dem betreffenden Mitglied.

b)     Des Nicht Nachkommens seiner Pflichten gegenüber der Genossenschaft oder anderer Weise von Schaden der Genossenschaft oder

c)      Missbrauch der dem betreffenden Mitglied zugewiesenen Parzelle und / oder ernsthafter Belästigung von übrigen Mitgliedern der Genossenschaft angetan.

Das beteiligte Mitglied wird zuvor vom Vorstand gewarnt und die Gelegenheit gegeben seine Pflichten nachzuholen oder sein schlechtes Benehmen wiedergutzumachen. Wenn er denen nicht erfüllt oder seine Pflichten noch einmal übertritt, kann der Vorstand dazu übergehen, den betreffenden Mitglied zu entheben. Die Enthebung wird ihm per Einschreiben motiviert mitgeteilt. Gegen die Enthebung steht während eines Monats nach Zuschicken dieser Mitteilung Berufung offen in der allgemeinen Versammlung, die innerhalb von zwei Monaten danach entscheidet. Die Enthebung tritt in Kraft sobald die Entscheidung des Vorstands dazu unantastbar ist. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Mitgliedschaftsrechten nicht ausgeübt werden.

Artikel 18

Aufkündigung der Mitgliedschaft erfolgt vom Vorstand aufgrund einer Entscheidung der allgemeinen Versammlung, wenn ein Mitglied für bankrott erklärt wird. Sie erfolgt in diesem Fall schriftlich unter Berücksichtigung einer Frist von mindestens einem Monat und gegen das Ende des laufenden Buchjahres. Soll das Konkursverfahren eingestellt oder beendet sein, dann kann der Vorstand auf Verlangen des betreffenden Mitglieds die Aufkündigung noch aufheben.

Artikel 19

Mittels Beenden der Mitgliedschaft verliert das betreffende Mitglied jedes Amt, das er in der Genossenschaft bekleidete und kann er der Genossenschaft gegenüber oder auf die ihm zugewiesene Parzelle keine Forderungen geltend machen, es sei denn, dass bei diesen Satzungen anders bestimmt worden durfte.

Artikel 20

Wenn die Mitgliedschaft beendet worden ist mittels Aufkündigung oder Enthebung, kann die allgemeine Versammlung entscheiden, dass dem betreffenden Mitglied das Einlegegeld zurückbezahlt werden soll, ermäßigt mit einem daran entsprechenden Anteil in eventuellen von der Genossenschaft erleideten Verlusten, unter gleichzeitigen Verrechnung von dem, das das ehemalige Mitglied der Genossenschaft schuldig ist.

Mitgliedschaftsrechten übertragen

Artikel 21

Die Rechten die aus der Mitgliedschaft hervorgehen, können mit Einverständnis des Vorstands, den Dritten als Sicherheit für Schulden übertragen werden. So eine Übertragung erfolgt auf die Weise, die im Artikel 12 bestimmt worden ist, und gibt dem Zessionaren besonders die Befugnis um, in dem Fall wenn der Zedent die Pflichten zur Sicherheit für die die Übertragung stattgefunden hat, nicht nachkommt, die betreffende Mitgliedschaft zu kündigen, wonach das bei dem letzten Paragraphen des Artikels 20 Bestimmte jedesmal Anwendung finden wird, mit der Maßgabe, dass die dortig erwähnte Auszahlung des ehemaligen Mitglieds in diesem Fall dem Zessionaren zukommen wird.

Pflichten der Mitglieder

Artikel 22

Die Mitglieder sind verpflichtet die ihnen zugewiesenen Parzellen ordentlich zu pflegen und sich zu benehmen gemäß der Vorschriften, die mit Bezug auf das Gebrauch der Parzellen oder auf die gemeinschaftlichen Teile des Geländes und weiteren Einrichtungen der Genossenschaft bei oder kraft des Reglements aufgestellt sein durften. Weiterhin sind sie der Genossenschaft einen Jahresbeitrag schuldig, zur Bestreitung der allgemeinen Unkosten. Dieser Jahresbeitrag wird von der allgemeinen Versammlung von Jahr zu Jahr festgestellt und ist bei Vorauszahlung über jedes Kalenderjahr (mit dem das Buchjahr der Genossenschaft zusammenfällt) schuldig. Der Jahresbeitrag ist für alle Mitglieder gleich, abgesehen von bestimmten Lasten und Unkosten. Beim Reglement können dazu nähere Regel festgestellt werden.

Vorstand

Artikel 23

Der Vorstand der Genossenschaft besteht wenigstens aus 3 Personen. Die richtige Anzahl wird von der allgemeinen Versammlung festgestellt. Die Vorstandsämter sind Vorsitzender, Sekretär und Kassenwart. Diese Vorstandsmitglieder (gegebenenfalls ihre Stellvertreter) bilden den täglichen Vorstand. Sie werden in Amt gewählt. Die Ämter Sekretär und Kassenwart sind vereinbar und das dritte Mitglied des täglichen Vorstands fungiert dann als sein Stellvertreter. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte, wenn möglich aus den übrigen Vorstandsmitgliedern einen Stellvertreter für den Vorsitzenden, sowie auch, insofern das im vorigen Satz Bestimmte nicht stattgefunden hat, für den Sekretären und den Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder können von der allgemeinen Versammlung zu jeder Zeit suspendiert und entlassen werden. Die Genossenschaft wird von dem Vorstand vertreten, wie auch von zwei gemeinsam handelnden Leitern. Jährlich, während der ersten oder einzigen allgemeinen Versammlung jedes Buchjahres, tritt der Vorstand zurück und wird einen neuen Vorstand gewählt. Findet während dieser Versammlung keine Wahl eines neuen Vorstands statt, dann wird angenommen, dass die zurücktretenden Vorstandsmitglieder auf neue für ein Jahr gewählt worden sind.

In vorzeitigen offenen Stellen wird so bald wie möglich versehen. Der Vorstand bleibt jedoch gesetzmäßig zusammengestellt solange er unvollzählig ist.

Zuständigkeit des Vorstands

Artikel 25

Unvermindert besondere Bestimmungen darüber anderswo in diesen Satzungen braucht der Vorstand die Zustimmung der allgemeinen Versammlung für:

a)      Der Ankauf anderer Immobilien als die im zweiten Artikel erwähnt.

b)     Das Veräußern oder belasten von Immobilien im Eigentum der Genossenschaft; und

c)      Im allgemeinen alle Verhandlungen bei denen der finanzielle Belang der Genossenschaft einen Betrag oder eine Wert von fünftausend Euro (€5.000,00) übersteigt.

d)     Es sei denn, der Rechtsakt, wenn der Eintrag über den Haushalt und die Generalversammlung dieses Budget genehmigt hat.

Überwachungskommission

Artikel 26

Jährlich, während der ersten allgemeinen Versammlung jedes Buchjahres, tritt die Überwachungskommmission zurück und wird eine neue Überwachungskommission gewählt. Findet während dieser Versammlung keine Wahl der Überwachungskommission statt, dann wird angenommen, dass die zurücktretende Mitglieder der Überwachungskommission aufs neue für ein Jahr gewählt worden sind. Die Überwachungskommission besteht aus fünf Personen, die damit belastet sind die sachlichen und finanziellen Gesten des Vorstands zu überwachen. Wenn bei der Kontrolle Unstimmigkeiten sind, werden diese zuerst mit dem

Zahlmeister oder Vorstand besprochen. Sind die Antworten nicht befriedigend, werden die

Punkte bei der allgemeinen Versammlung besprochen. Ein Beschluss wird dann durch die

Mitglieder beschlossen.

Die Kommission erstattet der allgemeinen Versammlung jährlich Bericht über ihre Befunde und empfehlt ihr mit Bezug auf Genehmigung und den Vorstand Decharge zu gewähren, für die Verwaltung während des vergangenen Jahres. Wenn mittels Umstände nicht alle Mitglieder der Überwachungskommission anwesend sein können, soll die Kontrolle von wenigstens drei Mitgliedern ausgeführt werden.

Allgemeine Versammlung

Artikel 27

Allgemeine Versammlungen der Mitglieder werden in Stavenisse gehalten und vom Vorstand einberufen, so oft der Vorstand dies für wünschenswert hält oder minimal ein Fünftel Teil der Mitglieder den Vorstand um solches (unter Aufgabe der zu besprechenen Themen) bittet. Wenn der Vorstand einer solchen Bitte nicht innerhalb von vierzehn Tagen folgt, oder die Versammlung nicht innerhalb von vier Wochen nach Einreichung der Bitte gehalten wird, können die Bittsteller selbst zum Einberufen einer Versammlung übergehen. Bittsteller sind nicht veantwortlich für die zu machen Unkosten, es sei denn, dass die allgemeine Versammlung anders entscheidet.

Alle Mitglieder haben Zutritt zu der Versammlung und haben dort Stimmrecht, insofern ihre Mitgliedschaftsrechten nicht infolge dieser Satzungen ausgesetzt worden sind und jedes Mitglied had Recht auf eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich mittels schriftlicher Vollmacht bei einer Versammlung vertreten lassen. Pro Mitglied können maximal zwei schriftliche Vollmächte vorgebracht werden. Der Ehemann (oder die Ehefrau) eines Mitglieds kann jedoch von dem Vorsitzenden als mündlicher Beauftrager dieses Mitglieds zur Versammlung zugelassen werden. Über Personen wird schriftlich abgestimmt, über Sachen mündlich, es sei denn, dass der Vorsitzende ohne Widersprache aus der Versammlung anders bestimmt. Das Halten von schriftlichen allgemeinen Versammlungen ist nicht erlaubt.

Artikel 28

Die allgemeine Versammlung wird wenigstens ein Mal pro Jahr gehalten .Am 3. Sonntag

im April (Änderungen sind möglich).  Während dieser Versammlung werden die Jahrschriftstücken besprochen und festgestellt. Genehmigung der Jahrschriftstücken fristet der Vorstand bis Decharge seiner Verwaltung während der Periode über die die Stücken hinausgehen. Auf der Versammlung wird festgelegt, ob eine zweite Versammlung nötig ist.

Artikel 29

Sei es, dass dei Versammlung anders bestimmt, werden die Versammlungen vom Vorsitzenden des Vorstands präsidiert und wird vom Sekretären Protokoll geführt. Dieses wird vom Vorsitzenden und Sekretären festgestellt und unterschrieben. Die Einberufungen einer allgemeinen Versammlung erfolgen schriftlich in einem Termin von wenigstens zehn Tagen. Die Tagesordnung wird in der Einberufung vermeldet. Mitglieder die Themen für die Tagesordnung haben, sollen diese, dem Vorsitzenden und Sekretären schriftlich 4 Wochen vor der Versammlung , übergeben werden. Gültige Beschlüsse können in einer allgemeinen Versammlung nur getroffen werden, wenn  dabei  wenigstens die Hälfte der Anzahl wahlberechtigten Mitglieder anwesend oder vetretet ist (beziehungsweise wenigstens ein Drittel davon) unter der Bedingung, dass der vollzählige Vorstand anwesend ist oder höchstens ein Vorstandsmitglied abwesend ist. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, dann wird innerhalb eines Monats, jedoch nicht eher als zwei Wochen nach der beabsichteten Versammlung, eine neue Versammlung einberufen, welche über alle Themen die an der Tagesordnung der vorigen Versammlung gewesen wären, ungeachtet der Anzahl Anwesenden, entscheiden kann. Alle Beschlüsse werden mit absoluter Marjorität der gültigen abgegebenen Stimmen getroffen, es sei denn, dass diese Satzungen anders bestimmen. Von Stimmenthaltung und ungültigen Stimmen wird angenommen, dass sie nicht abgegeben worden sind. Über Anträge die nicht auf der Tagesordnung vorkommen, weder mit darauf vorkommenden Themen zusammenhängen, kann keine gültige Entscheidung getroffen werden, es sei denn, dass es einen Antrag, oder die Ernennung, Dienstenenthebung oder Entlassung von Vorstandsmitgliedern betrifft.

Wenn die Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, wird während dergleichen Versammlung weider abgestimmt. Wenn die Abstimmung über Sachen noch einmal Stimmengleichheit ergibt, wird angenommen, dass der Vorschlag abgelehnt worden ist; wenn die Abstimmung noch einmal Stimmengleichheit ergibt bei der Wahl von Personen, entscheidet das Los.

Reglement

Artikel 30

Die allgemeine Versammlung ist zuständig ein allen Mitgliedern verbindliches Reglement festzustellen, und dies zu ändern zur Regelung von all dem, das nähere Regelung braucht. Für die Feststellung und eventuelle Änderung des Reglements wird eine Majorität von wenigstens zwei Drittel der gültigen abgegebenen Stimmen erfordert.

Änderung der Satzungen und Auflösung

Artikel 31

Die allgemeine Versammlung kann, mit einer Majorität von wenigstens zwei Drittel der gültigen abgegebenen Stimmen, zur Änderung der Satzungen oder Auflösung entscheiden. Mittels einer Änderung der Satzungen kann dem Bestimmten im ersten Satz des vierten Paragraphen von Artikel 7 den Tenor nicht entnehmen, es sei denn, dass die Änderung der Satzungen mit allgemeinen Stimmen angenommen ist in einer Versammlung, in der alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Die Anwendung einer Änderung der Satzungen kann mittels Aufkündigung der Mitgliedschaft entgehen werden, es sei denn, dass die Aufkündigung innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung in der „Nederlandse Staatscourant“ von dem Mitglied erfolgt.

In dem Fall von Auflösung erfolgt die Liquidation von dem Vorstand, es sei denn, dass das Gesetz oder die allgemeine Versammlung bei ihrem Beschluss zur Auflösung anders bestimmt.

Ein eventueller Liquidationssaldo wird den Mitgliedern in Verhältnis zu ihren Einlegegeldern ausgezahlt.