Satzungen der eingetragenen Genossenschaft Irenehoeve 08-09-2014.
Artikel 1-2
Artikel 3-10
Artikel 11
Artikel 12-16
Artikel 17-20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23-24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27-29
Artikel 30
Artikel 31
Die Genossenschaft führt den Namen “Eingetragene Genossenschaft Irenehoeve
U.A.” und ist in Stavenisse gegründet. Sie ist auf unbestimmte Zeit
eingegangen.
Artikel 2 Das Ziel der Genossenschaft ist das Fördern der
materiellen und nicht materiellen Interessen ihrer Mitglieder, durch das
Bedürfnis nach Erholungsgelände zu befriedigen, besonders um darauf Wohnwagen
hinzustellen und sich auf dem Gelände zu wohnen. Sie trachtet danach dieses
Ziel zu erreichen mittels des Ankaufens, und im Interesse der Mitglieder, des
Abbauens der Parzelle Boden, die in Stavenisse liegt, heute katastermäßig
bekannt in Stavenisse, Sektion E Nummer 657, insgesamt ein Hektar einundneunzig
Ar und fünfzehn Zentiar groß; die dafür in Betracht kommende Teile, hiernach
bezeichnet als Parzellen an ihren Mitgliedern individuell zum Gebrauch
abzulassen und die Teile die zum gemeinschaftlichen Nutzen dienen sollen, gemäß
der Bestimmung zu bauen und zu pflegen. Die Genossenschaft kann ihren
Arbeitsbereich auch zu mehreren oder anderen Registergütern ausweiten. Dazu ist
jedoch ein Entschluss der allgemeinen Versammlung erfordert. Sie kann auch
andere Interessen, als die, hiervor umschrieben, ihrer Mitglieder wahren, unter
der Berücksichtigung der Regeln, zu dieser Sache bei dem Reglement zu stellen.
Mitglieder, Mitgliedschaftsrechten, und –pflichten
Mitglieder der Genossenschaft sind:
a)
Die
Stifter, gegebenenfalls diejenigen die später ihre Mitgliedschaftsrechten
antreten durften; und
b)
Sie,
die sich gemäß des im Artikel 6 Bestimmten als
Aspirantmitglied angemeldet haben und danach als Mitglied angenommen worden
sind.
Jede Mitgliedschaft hat Recht auf das Gebrauch und den Genuß eines
bestimmten Teils (einer Parzelle) von dem Gelände der Genossenschaft, auf das
Gebrauch und den Genuß von einem Parkplatz auf dem gemeinschaftlichen
Parkplatzgelände, und auf das Gebrauch und Genuß der gemeinschaftlichen Pfade,
Gelände, Toilettengebäude und weiteren Einrichtungen der Genossenschaft, alles
unter Berücksichtigung der Bestimmungen, die darüber in oder kraft der Statuten
oder des Reglements sind, oder gemacht werden sollten.
Die Mitglieder Stifter sind verpflichtet in die Kasse der Genossenschaft
einen solchen Betrag übereinstimmend dem Kostpreis ihrer beziehungsweise für
eigenes Gebrauch zugewiesenen Parzellen plus jedem Anteil
im Kostpreis der gemeinschaftlichen Einrichtungen einzuzahlen. Die Beträge
werden von der allgemeinen Versammlung festgestellt, und sind sofort nach der
Gründung der Genossenschaft einforderbar, insofern sie nicht schon eher im
Diensten der Vorfinanzierung zur Verfügung gestellt sein sollten. Die
Genossenschaft ist zuständig Bezahlung dieser Gelder in Terminen zu erlauben,
zu von ihr zu bestimmen Zinsen, und mit der Maßgabe, dass sie so einen
gewährten Zahlungsaufschub zu jeder Zeit aufheben kann, wenn die Umstände dazu
Anlass geben.
Wenn und solange Parzellen zur Verfügung stehen oder kommen, die zur
Inbetriebgabe von neuen Mitgliedern in Betracht kommen, kann die Anzahl von
neuen Mitgliedern der Genossenschaft sich erweitern. Diejenige die hierzu in
Betracht kommen möchten, sollen sich schriftlich als Aspirantmitglied bei dem Vorstand
anmelden. Der Vorstand entscheidet über die Zulassung. Wenn nicht zugelassen,
kann der Aspirantmitglied die Entscheidung anfechten
bei der allgemeinen Versammlung. Bei Zulassung ist der Aspirantmitglied
verpflichtet einen derartigen Betrag in die Kasse der Genossenschaft
einzuzahlen, der von dem Vorstand von Fall zu Fall bestimmt wird, dabei
Rücksicht nehmend auf den Kostpreis der dem Aspiranten zugewiesenen Parzelle,
und die Kosten der Genossenschaft zum
Allgemeinnutzen, oder für die Parzelle insbesonders getroffene Vorkehrungen im
weitesten Sinne des Wortes. Für das Übrige ist das Bestimmte in Artikel 5 auf
die vorerwähnte Einzahlung ebenfalls anwendbar. Die Zulassung eines neuen
Mitglieds erfolgt mit einer Akte, von dem Vorsitzenden und dem Sekretären, oder
bei Abewesendheit von ihren Stellvertretern, und dem Aspirantmitglied
unterschrieben, wobei der zuletzt Erwähnte sich den Satzungen und dem Reglement
der Genossenschaft unterwirft.
Jedes Mitglied erhält einen von dem Vorstand unterschriebenen Beweis der
Mitgliedschaft samt einem Duplikat oder einem gedruckten Exemplar der Satzungen
und des Reglements. Die Mitglieder der Genossenschaft werden unter eine Nummer
im Mitgliedsregister eingeschrieben, bei jeder Nummer wird den Betrag des Einlegegelds
vermeldet, das von dem betreffenden Mitglied in die Kasse der Genossenschaft
eingezahlt worden ist, und eine deutliche Umschreibung oder eine offenbare
Andeutung, mit Verweisung nach einem Plan auf dem die Parzellen aufgezeichnet
sind, von der Parzelle die dem betreffenden Mitglied zugewiesen worden ist.
Parzellen dürfen zusammengefügt werden. Das Zusammenfügen von mehr als zwei
kleinen Parzellen ist nicht erlaubt. (Zusammenfügung von 90 M² und 135 M²
wird erlaubt. Zweimal 135M² wird nicht erlaubt.
Schon registrierte Zusammenfügungen von mehr als zwei kleinen Parzellen
sind hiervon ausgenommen. Zusammengefügte Parzellen sollen unter einem Namen
eingetragen werden. Mittels der Zusammenfügung hat man nur Recht auf einen
Parkplatz und einen zu bezahlenen Beitrag. Die Zuweisung von Parzellen erfolgt
von dem Vorstand und kann später ohne Erlaubnis des betreffenden Mitglieds
nicht geändert werden. Tausch von schon zugewiesenen Parzellen zwischen
Mitgliedern untereinander ist erlaubt, unter der Voraussetzung, dass der Tausch
und die Zuweisung mittels einer unterschriebenen Akte von dem Vorstand
bekräftigt worden ist. Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass von einem solchen
Tausch besonders im Mitgliedsregister Aufzeichnung gemacht wird.
Die im Artikel 5 und 6 erwähnten von den Mitgliedern in die Kasse der
Genossenschaft eingezahlten Gelder, werden in der Buchführung der
Genossenschaft unter der Überschrift der Rechnung „Einlegegelder“ kreditiert.
Sie sind nicht einforderbar insofern in diesen Satzungen nicht anders bestimmt
worden ist und geben keine anderen Rechten, als die, die dem Mitglied bei
diesen Satzungen zur Sache zuerkennt worden sind. Die Rechten sind der
betreffenden Mitgliedschaft unlösbar verbunden und folgen demnach bei
Übertragung (sowie bei dem im vorigen Artikels gemeinten Tausch) oder anderer
Übergang der Mitgliedschaft von Rechts wegen der Person oder den Personen, auf
die die Mitgliedschaft (gegebenenfalls bei Tausch die betreffende Parzelle)
übergeht.
Die Mitglieder der Genossenschaft sind nicht verantwortlich für die
Verträge der Genossenschaft (U.A.- ausgeschlossen Verantwortlichkeit).
Die Mitgliedschaft und die daraus hervorgehenden Pflichten gegenüber der
Genossenschaft ist (sind) unteilbar. Die Mitgliedschaft mit den daraus
hervorgehenden Rechten gegenüber der Genossenschaft, ist für Erbschaft und
Übertragung empfänglich, mit Berücksichtigung der hiernach folgenden
Bestimmungen. Wenn ein Mitglied stirbt sind seine Erben/ Berechtigten
verpflichtet eine Person aus ihrer Mitte als Nachfolger zu bestimmen, die in
die Rechten des verstorbenen Mitglieds eintritt, sich schriftlich den Satzungen
und dem Reglement der Genossenschaft unterwirft und sich der Genossenschaft
gegenüber verbindet die Pflichten gegenüber der Genossenschaft die daraus
hervorgehen, nachzukommen. Bis solange werden die Rechten, die aus der
betreffenden Mitgliedschaft hervorgehen, ausgesetzt und bleiben die Erben/
Berechtigten des verstorbenen Mitglieds für seine Pflichten verantwortlich. Das
im vorigen Paragraphen Bestimmte ist ebenfalls anwendbar wenn mehrere Personen
Recht auf die Mitgliedschaft haben, zum Beispiel bei Auflösung einer Ehe. Die
Rechten die aus zwei oder mehreren Mitgliedschaften hervorgehen, können mittels Übertragung, Erbschaft oder auf andere Weise
in einer Person vereinigt werden, mit der Maßgabe, dass diese sodann bei einer
allgemeinen Versammlung nur eine Stimme abgeben kann. Solche kombinierten
Mitgliedschaften sind abweichend insofern notwendig von dem im ersten Paragraphen
dieses Artikels Bestimmten. Nächstens wieder für teilweise Übertragung (zu
wissen jede ursprüngliche einzelne Mitgliedschaft) empfänglich.
Artikel 11
Vermietung von Parzellen und/ oder Zeltmittel (befristet) in Eigentum der
Genossenschaft ist unbeschränkt erlaubt. Der Mietpreis wird, im auftretenden
Fall, jährlich während der allegemeinen
Versammlung festgestellt. Vermietung von seiner Parzelle und / oder Parzellen
von einem Mitglied ist nicht erlaubt. Vermietung des Zeltmittels ist für eine
Zeit von höchstens (21) Tagen erlaubt. Der zu bezahlene Tagespreis wird
jährlich in der allgemeinen Versammlung festgestellt. Im Reglement werden
nähere Bedingungen festgestellt über das, was man unter Vermietung versteht.
Artikel 12
Dies ist nicht erlaubt für gewerbliche Ziele.
Übertragung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich sei es per notarielle
oder per eine Privatakte, laut eines dazu von dem Vorstand für die Mitglieder
zur Verfügung zu stellen Modells, wobei die rechtenerhaltende Partei sich den
Satzungen und dem Reglement der Genossenschaft unterwirft und die Pflichten die
aus der Mitgliedschaft hervorgehen auf sich nimmt. Notarielle Akten oder
Privatakten von Übertragung sollen registriert sein. Die Übertragung ist erst
gültig von dem Zeitpunkt, an dem die notarielle oder die Privatakte von dem
Vorsitzenden und Sekretären, oder bei Abwesendheid von ihren Stellvertretern,
unterschrieben worden ist. Die Richtigkeit der Unterlagen in der Akte soll
bewiesen werden mit einem gültigen Ausweis. Die Genossenschaft soll ein
registriertes Originalexemplar der notariellen Akte, das von dem
Notaren unterschrieben worden ist, zugeschickt bekommen.
Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass von der Übertragung und von den in
Artikel 10 genannten Änderungen sofort in den Büchern, besonders auch im
Mitgliedsregister Aufzeichnung gemacht wird.
Die Mitglieder sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihre Adresse dem
Vorstand der Genossenschaft bekannt ist. Eine angegebene Adresse hält stand bis
eine Änderung schriftlich beim Vorstand angegeben worden ist.
Die Mitgliedschaft endet mittels Aufkündigung, Vermischung oder Enthebung,
wie in den nächsten Artikeln bestimmt.
Aufkündigung soll dem Vorstand schriftlich vom Mitglied gemeldet werden.
Der Vorstand bestätigt dem kündigenden Mitglied den Empfang der Aufkündigung
sogleich schriftlich.
Vermischung erfolgt wenn ein Mitglied seine Rechten, die aus der
Mitgliedschaft hervorgehen, der Genossenschaft überträgt, wohl oder nicht gegen
Gebühr, oder wenn diese Rechten der Genossenschaft auf irgendeine andere Weise,
so wie mittels Erbschaft oder Legat, zukommen.
Enthebung aus der Mitgliedschaft
Der Vorstand kann einen aus der Mitgliedschaft entheben wegen:
a)
Übertretung
der Satzungen oder des Reglements von dem betreffenden Mitglied.
b)
Des
Nicht Nachkommens seiner Pflichten gegenüber der Genossenschaft oder anderer
Weise von Schaden der Genossenschaft oder
c)
Missbrauch
der dem betreffenden Mitglied zugewiesenen Parzelle und / oder ernsthafter
Belästigung von übrigen Mitgliedern der Genossenschaft angetan.
Das beteiligte Mitglied wird zuvor vom Vorstand gewarnt und die Gelegenheit
gegeben seine Pflichten nachzuholen oder sein schlechtes Benehmen
wiedergutzumachen. Wenn er denen nicht erfüllt oder seine Pflichten noch einmal
übertritt, kann der Vorstand dazu übergehen, den betreffenden
Mitglied zu entheben. Die Enthebung wird ihm per Einschreiben motiviert
mitgeteilt. Gegen die Enthebung steht während eines Monats nach Zuschicken
dieser Mitteilung Berufung offen in der allgemeinen Versammlung, die innerhalb
von zwei Monaten danach entscheidet. Die Enthebung tritt in Kraft sobald die
Entscheidung des Vorstands dazu unantastbar ist. Bis zu diesem Zeitpunkt können
die Mitgliedschaftsrechten nicht ausgeübt werden.
Aufkündigung der Mitgliedschaft erfolgt vom Vorstand aufgrund einer
Entscheidung der allgemeinen Versammlung, wenn ein Mitglied für bankrott
erklärt wird. Sie erfolgt in diesem Fall schriftlich unter Berücksichtigung
einer Frist von mindestens einem Monat und gegen das Ende des laufenden
Buchjahres. Soll das Konkursverfahren eingestellt oder beendet sein, dann kann
der Vorstand auf Verlangen des betreffenden Mitglieds die Aufkündigung noch
aufheben.
Mittels Beenden der Mitgliedschaft verliert das betreffende Mitglied jedes
Amt, das er in der Genossenschaft bekleidete und kann er der Genossenschaft
gegenüber oder auf die ihm zugewiesene Parzelle keine Forderungen geltend
machen, es sei denn, dass bei diesen Satzungen anders bestimmt worden durfte.
Wenn die Mitgliedschaft beendet worden ist mittels Aufkündigung oder
Enthebung, kann die allgemeine Versammlung entscheiden, dass dem betreffenden
Mitglied das Einlegegeld zurückbezahlt werden soll, ermäßigt mit einem daran
entsprechenden Anteil in eventuellen von der Genossenschaft erleideten
Verlusten, unter gleichzeitigen Verrechnung von dem, das das ehemalige Mitglied
der Genossenschaft schuldig ist.
Artikel 21
Die Rechten die aus der Mitgliedschaft hervorgehen, können mit
Einverständnis des Vorstands, den Dritten als Sicherheit für Schulden
übertragen werden. So eine Übertragung erfolgt auf die Weise, die im Artikel 12
bestimmt worden ist, und gibt dem Zessionaren besonders die Befugnis um, in dem
Fall wenn der Zedent die Pflichten zur Sicherheit für die die Übertragung
stattgefunden hat, nicht nachkommt, die betreffende Mitgliedschaft zu kündigen,
wonach das bei dem letzten Paragraphen des Artikels 20 Bestimmte jedesmal
Anwendung finden wird, mit der Maßgabe, dass die dortig erwähnte Auszahlung des
ehemaligen Mitglieds in diesem Fall dem Zessionaren zukommen wird.
Artikel 22
Die Mitglieder sind verpflichtet die ihnen zugewiesenen Parzellen
ordentlich zu pflegen und sich zu benehmen gemäß der Vorschriften, die mit
Bezug auf das Gebrauch der Parzellen oder auf die gemeinschaftlichen Teile des
Geländes und weiteren Einrichtungen der Genossenschaft bei oder kraft des
Reglements aufgestellt sein durften. Weiterhin sind sie der Genossenschaft
einen Jahresbeitrag schuldig, zur Bestreitung der allgemeinen Unkosten. Dieser
Jahresbeitrag wird von der allgemeinen Versammlung von Jahr zu Jahr
festgestellt und ist bei Vorauszahlung über jedes Kalenderjahr (mit dem das
Buchjahr der Genossenschaft zusammenfällt) schuldig. Der Jahresbeitrag ist für
alle Mitglieder gleich, abgesehen von bestimmten Lasten und Unkosten. Beim
Reglement können dazu nähere Regel festgestellt werden.
Artikel 23
Der Vorstand der Genossenschaft besteht wenigstens aus 3 Personen. Die
richtige Anzahl wird von der allgemeinen Versammlung festgestellt. Die
Vorstandsämter sind Vorsitzender, Sekretär und Kassenwart. Diese
Vorstandsmitglieder (gegebenenfalls ihre Stellvertreter) bilden den täglichen
Vorstand. Sie werden in Amt gewählt. Die Ämter Sekretär und Kassenwart sind
vereinbar und das dritte Mitglied des täglichen Vorstands fungiert dann als
sein Stellvertreter. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte, wenn möglich aus
den übrigen Vorstandsmitgliedern einen Stellvertreter für den Vorsitzenden,
sowie auch, insofern das im vorigen Satz Bestimmte nicht stattgefunden hat, für
den Sekretären und den Kassenwart. Die
Vorstandsmitglieder können von der allgemeinen Versammlung zu jeder Zeit
suspendiert und entlassen werden. Die Genossenschaft wird von dem Vorstand
vertreten, wie auch von zwei gemeinsam handelnden Leitern. Jährlich, während
der ersten oder einzigen allgemeinen Versammlung jedes Buchjahres, tritt der
Vorstand zurück und wird einen neuen Vorstand gewählt. Findet während dieser
Versammlung keine Wahl eines neuen Vorstands statt, dann wird angenommen, dass
die zurücktretenden Vorstandsmitglieder auf neue für ein Jahr gewählt worden
sind.
In vorzeitigen offenen Stellen wird so bald wie möglich versehen. Der
Vorstand bleibt jedoch gesetzmäßig zusammengestellt solange er unvollzählig
ist.
Artikel 25
Unvermindert besondere Bestimmungen darüber anderswo in diesen Satzungen
braucht der Vorstand die Zustimmung der allgemeinen Versammlung für:
a)
Der
Ankauf anderer Immobilien als die im zweiten Artikel erwähnt.
b)
Das
Veräußern oder belasten von Immobilien im Eigentum der Genossenschaft; und
c)
Im
allgemeinen alle Verhandlungen bei denen der finanzielle Belang der
Genossenschaft einen Betrag oder eine Wert von fünftausend Euro (€5.000,00)
übersteigt.
d)
Es
sei denn, der Rechtsakt, wenn der Eintrag über den Haushalt und die
Generalversammlung dieses Budget genehmigt hat.
Artikel 26
Jährlich, während der ersten allgemeinen Versammlung jedes Buchjahres,
tritt die Überwachungskommmission zurück und wird eine neue
Überwachungskommission gewählt. Findet während dieser Versammlung keine Wahl
der Überwachungskommission statt, dann wird angenommen, dass die zurücktretende Mitglieder der Überwachungskommission aufs
neue für ein Jahr gewählt worden sind. Die Überwachungskommission besteht aus
fünf Personen, die damit belastet sind die sachlichen und finanziellen Gesten
des Vorstands zu überwachen. Wenn bei der Kontrolle Unstimmigkeiten sind,
werden diese zuerst mit dem
Zahlmeister oder Vorstand besprochen. Sind die Antworten nicht
befriedigend, werden die
Punkte bei der allgemeinen Versammlung besprochen. Ein Beschluss wird dann
durch die
Mitglieder beschlossen.
Die Kommission erstattet der allgemeinen Versammlung jährlich Bericht über
ihre Befunde und empfehlt ihr mit Bezug auf Genehmigung und den Vorstand
Decharge zu gewähren, für die Verwaltung während des vergangenen Jahres. Wenn
mittels Umstände nicht alle Mitglieder der Überwachungskommission anwesend sein
können, soll die Kontrolle von wenigstens drei Mitgliedern ausgeführt werden.
Wenn die Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, wird während dergleichen
Versammlung weider abgestimmt. Wenn die Abstimmung über Sachen noch einmal
Stimmengleichheit ergibt, wird angenommen, dass der Vorschlag abgelehnt worden
ist; wenn die Abstimmung noch einmal Stimmengleichheit ergibt bei der Wahl von
Personen, entscheidet das Los.
Artikel 30
Die allgemeine Versammlung ist zuständig ein allen Mitgliedern
verbindliches Reglement festzustellen, und dies zu ändern zur Regelung von all
dem, das nähere Regelung braucht. Für die Feststellung und eventuelle Änderung
des Reglements wird eine Majorität von wenigstens zwei Drittel der gültigen
abgegebenen Stimmen erfordert.
Die allgemeine Versammlung kann, mit einer Majorität von wenigstens zwei
Drittel der gültigen abgegebenen Stimmen, zur Änderung der Satzungen oder
Auflösung entscheiden. Mittels einer Änderung der Satzungen kann dem Bestimmten
im ersten Satz des vierten Paragraphen von Artikel 7 den Tenor nicht entnehmen,
es sei denn, dass die Änderung der Satzungen mit allgemeinen Stimmen angenommen
ist in einer Versammlung, in der alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend
oder vertreten sind.
Die Anwendung einer Änderung der Satzungen kann mittels Aufkündigung der
Mitgliedschaft entgehen werden, es sei denn, dass die Aufkündigung innerhalb
eines Monats nach Veröffentlichung in der „Nederlandse Staatscourant“ von dem
Mitglied erfolgt.
In dem Fall von Auflösung erfolgt die Liquidation von dem Vorstand, es sei
denn, dass das Gesetz oder die allgemeine Versammlung bei ihrem Beschluss zur
Auflösung anders bestimmt.
Ein eventueller Liquidationssaldo wird den Mitgliedern in Verhältnis zu
ihren Einlegegeldern ausgezahlt.