Ausgabe 2013
Vorwort
Liebe Camper,
ich bitte die nachfolgend aufgeführten Regeln sorgfältig
zu lesen und zu beachten.
Bei allen Haftpflichtschäden geht man von Fahrlässigkeit aus.
Sind aber vom Verursacher Regeln verletzt oder nicht beachtet
worden, so ist dies
grobe Fahrlässigkeit und dies mindert oder verhindert
eine Erstattung durch eine
Versicherung.
Bei evtl. Fragen bezüglich der Satzungen, wenden sie sich
bitte an den Vorstand.
Die eingetragene Genossenschaft Irenehoeve u.a. hat ihren
Sitz in Stavenisse.
Haushaltliches Reglement
festgestellt in der allgemeinen Mitgliederversammlung vom
08. September 2013.
Vergangene haushaltliche Reglemente sind hiermit erloschen und nicht mehr gültig.
Allgemein
Artikel 1
Um ein gutes und schönes Miteinander zu erreichen, ist es notwendig, wegen der großen Anzahl von
Personen, dass feste Regeln existieren. Es ist keineswegs die Absicht, sie mittels dieser Vorschriften
in ihrer Freiheit zu beschränken.
Wenn dies von Einigen doch so empfunden wird, bitten wir sie im Interesse aller, für eventuelle
mit diesem haushaltlichem Reglement verbundenen Einschränkungen ,Verständnis zu haben.
Eine Beratung über bestimmte besondere Angelegenheiten sind mit dem Vorstand immer
möglich.
Öffnungszeiten
Artikel 2
Übernachtung und abschließen der Sanitäranlagen:
1. Der Campingplatz ist vom 1.Januar bis 31. Dezember geöffnet
2. Bei längerer Abwesenheit bitten wir wegen der Sicherheitsvorschriften die Elektrizität
abzuschalten, mit dem in ihrem Wohnwagen befindlichen Hauptschalter.
3. Bei Frostgefahr wird das Wasser abgestellt.
Artikel 3
Caravan, Schuppen, Lagerkiste, Gebilde und Parzelle:
1. Auf (zusammengefügten) Parzellen des Campingplatzes, auf denen sie Anspruch haben,
darf nicht mehr als ein Caravan oder Wohnwagen und ein Schuppen hingestellt werden.
2. Der Schuppen darf max. 12m² bei einer Höhe von 2,60m haben.
3. Bevor der Schuppen gebaut wird, muss vorab schriftlich das Modell beim Vorstand
eingereicht werden, um eine Kontrolle zu haben .
4. Umbauung der Eingangstreppe zum Caravan. Bevor die Umbauung stattfindet, ist ein
5. Gespräch mit dem Vorstand notwendig, bezüglich des Materiales und evtl. Genehmigung
6. durch die Gemeinde Tholen. Die Größe der Umbauung beträgt max. 1m Tiefe und 2,50 m
Länge.
7. Vor Baubeginn ist der Vorstand zu befragen und die Gemeinde Tholen einzubeziehen,
damit evtl. Bauvorschriften geprüft werden.
8. Wenn sie der Genossenschaft ihre Parzelle verkaufen, sind sie verpflichtet den
Caravan und alle Bauten von ihrer Parzelle zu entfernen und die Parzelle egalisiert
und eingesät zu übergeben.
9. In der von ihnen benutzten Parzelle dürfen sie nicht graben und auch keine Pfähle in
den Boden schlagen ohne Beratung mit dem Vorstand. Dies steht im Zusammenhang
mit möglicherweise im Boden liegenden Wasser –und Elektroleitungen.
Artikel 4
Der Caravan oder ein anderes Gebilde soll wenigstens 75 Zentimeter – gemessen von der Mitte
der Bepflanzung, sowohl in der Länge als auch in der Breite, von den Wildhecken oder
der Ringbepflanzung wegbleiben und soll die Grenzen der Parzelle nicht überschreiten.
Weiterhin muss ein Caravan, der nicht brandabweisend ist, 3 Meter Abstand zum Nachbarn
halten.
Ist dies nicht durchführbar, ist der Abstand von 75 cm zu den Hecken zu vergrößern.
Artikel 5
1. Umzäunungen, entlang des Weges, können sowohl aus Bepflanzung als auch aus einem
offenen Zaun bestehen. Diese Umzäumungen werden auf eigenes Risiko hingestellt und
können, wenn dabei die An-und Abfuhr von einem Caravan verhindert wird, im Auftrag
des Vorstandes entfernt werden. Die Bepflanzung soll nicht höher als 1,80 Meter sein mit
Ausnahme der Eingangsbogen. Das Heckwerk (Zaun) soll nicht höher als 1 Meter sein.
2. Die Hecke hinten, zwischen zwei Parzellen/Nachbarn, soll 1,80 Meter sein.
Die Zwischenhecken, links oder rechts von ihrem Nachbarn sollen nicht höher sein als
1,80 Meter und nicht niedriger als 1,50 Meter. Dies immer im Einverständnis mit ihrem
Nachbarn.
3. Die Höhe der Zwischenhagen soll im Einverständnis geregelt werden. Die Höhe der
Hecke wird bestimmt von dem Mitglied, der sich den höchsten Punkt der Hecke
wünscht. –Nicht höher oder niedriger bestimmt Artikel 5 Punkt 2-.
4. Die Höhe der Seitenhecken am Hauptweg der Parzellen 8,17,26,36,57,65,74 und 79
muss 1,80 Meter sein und an beiden Seiten geschnitten werden.
Frei stehende Bäume auf der Parzelle dürfen nicht höher sein als 3 Meter.
5. Wenn Materialien unter den Caravan liegen, sollen diese nicht vom Weg aus sichtbar
sein. Eine Abdeckung an der Unterseite des Caravans ist deshalb erforderlich.
6. Antennen sollen nicht weiter als 1 Meter über unbewohnten Campinggrund herausragen.
7. Wenn eine Hecke erneuert werden soll, ist der Vorstand im Voraus hierüber zu informieren.
Der Vorstand sorgt dafür, dass die alte Grenze markiert wird, damit kein Streit aufkommen
kann.
8. Die Parzelle, der Caravan, der Schuppen, die Windhecke, evtl. Ringbepflanzung und Um-
zäunungen sollen immer in gutem und gepflegtem Zustand gehalten werden.
Artikel 6 –alt -
gestrichen- siehe Artikel 7 – in den Statuten
Artikel 6 – neu –
Die Sanitär – oder andere Anlagen sind pfleglich zu benutzen. Störungen an der Apparatur
sowie an Leitungen sollen dem Vorstand sofort gemeldet werden. Dies gilt ins besonders
bei Elektrizitätsanlagen.
Artikel 7
1.
Jedes Mitglied oder Mieter muss sein Auto, Boot und/oder Anhänger nur
auf dem ihm
zugewiesenen Parkplatz parken.
- 2 -
2. Andere Plätze auf dem Parkplatz sollen nicht ohne Erlaubnis des Vorstandes benutzt
werden.
3. Besucher sollen keinesfalls mit ihren Autos auf das Gelände kommen. Ausnahme, sie
sind hilfsbedürftig.
4.
Mitglieder haben nicht das Recht anderen Mitgliedern oder Besuchern,
ihren Parkplatz
zur Verfügung zu stellen. Wenn noch Besucherplätze zur
Verfügung stehen, so kann der
Besucher diese mieten.
Artikel 8
Vorschriften für Campingartikel:
1. Tour – und Wohnwagen sind erlaubt so wie sie im Handel erhältlich sind. Wenn man
selbst einen Wohnwagen baut, sollen der Entwurf und die zu benutzenden Materialien
zur Begutachtung dem Vorstand vorgelegt werden. Die maximale Höhe des Wohnwagens
soll nicht mehr als 3.95 Meter sein. Gemessen von der Wiese.
2. L-förmige Wohnwagen sind nicht gestattet. Wohnwagen breiter als 4 Meter dürfen nur
mit Erlaubnis des Vorstandes geparkt werden.
3. Nicht zugelassene Kraftwagen, wie Autobusse, Straßenbahnen usw. sind nicht gestattet.
4. Die Ausmaße der Campingmittel sollen keinesfalls die Vorschriften des Artikels 4
überschreiten.( z.B. über die Parzelle hinaus)
5. Campingwagen, Scheune oder Lagerkiste und Treppe sollen immer in gutem Zustand
sein.
Artikel
9
Stammgäste/Gäste mit Übernachtung
Erläuterung:
1. Stammgäste- Hierunter fallen die Mitglieder und die ständigen Mieter der eingetragenen
Genossenschaft „Irenehoeve“ mit ihren Ehemänner-frauen oder Partner-innen, die
eingeschrieben sind auf der Auskunftskarte und ihren nicht verheirateten Kindern
oder Pflegekinder. Wer Pflegekind ist, muss dies mit einem Auszug vom Einwohnermeldeamt
beweisen.
2. Übernachtung/Gäste: alle die nicht Mitglied sind, fallen unter diese Rubrik. Bei An-
wesenheit des Mitgliedes sind die Übernachtungen kostenlos.
Wenn das Mitglied schon ein Haustier hat, dürfen die
Gäste kein Haustier mitbringen.
(Es ist nur ein Haustier erlaubt)
Laut Polizeiverordnung muss sich jeder Gast bei Ankunft
registrieren lassen. Also vorher
und nicht hinterher damit der Gast in Nachtregister
aufgenommen wird. Dies geschieht
auf einem besonderen Formular.(Erhältlich beim Vorstand)
Das Formular ist am Tag der Ankunft im Briefkasten des Büros zu deponieren.
Artikel
10
Minderjährige
Personen unter 16 Jahren dürfen nicht ohne Aufsicht von einem Erwachsenen im Caravan
oder anderen Campingmittel (Zelt, Schuppen usw.) verbleiben und übernachten.
Artikel 11
Vermietung
Der Aufenthalt von Gästen im Caravan wird ungeachtet der Einkünfte vom Mitglied
als Vermietung betrachtet.
Ausnahmen: Kinder ( mit Partner mit ihren Kindern) Eltern und Schwieger-
eltern. Bruder, Schwester, Schwiegersohn und Tochter mit ihren Kindern.
Jedes Mitglied ist verantwortlich für die Bezahlung. Die Preise für die Caravanvermietung
werden jährlich auf der Mitgliederversammlung festgestellt.
Artikel 12
Haftpflichtschaden
1. Jeder Camper ist haftbar bei
Schäden die durch ihn oder seiner Familie an sich selbst
oder anderen verursacht wurden. Die eingetragene Genossenschaft kann hierfür nicht
haftbar gemacht werden. Dies gilt bei Diebstahl, Feuerschaden oder geplatzte
Wasser-leitungen bzw. Schäden auf dem Parkplatz oder Bootplätzen.
2. Die Camper werden aufgefordert, diesbezüglich eine Hausrat /Haftpflichtversicherung
abzuschließen. Die eingetragene Genossenschaft ist nicht haftbar für Schäden an
Privatsachen, die im Entspannungslokal oder Arbeitsplatz gelagert wurden.
3. Die Genossenschaft ist nicht haftbar für einen Materialschaden und Körperschaden
bei Werkzeugen die von der Genossenschaft geliehen wurden. Bei Schäden an den
Werkzeugen durch unfachmännischen Gebrauch wird nach Urteil durch den Vorstand
festgelegt, wer die Reparaturen zu bezahlen hat.
Die Werkzeuge sind nach Gebrauch unmittelbar zurück zu
geben.
Artikel 13
Spielplatz
Der Spielplatz ist durch Kinder von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr nutzbar. Kleine Kinder dürfen
nicht ohne Aufsicht auf dem Spielplatz spielen. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
Für evtl. Änderungen wird der Vorstand entsprechende Vorschriften erlassen.
Artikel 14
Spiele- Kommission
Im Einverständnis mit dem Vorstand können die Mitglieder aus ihrer Mitte eine sogenannte
Spiele – Kommission wählen zur Durchführung von Kinderspielen, Wettkämpfen und
anderen Aktivitäten. Die in Artikel 10 erwähnten Personen können an diesen Spielen,
Wettkämpfen teilnehmen.
Artikel 15
Aufenthalt
Auf dem Campinggelände herrscht Nachtruhe von 23.00Uhr bis 07.00 Uhr.
Dies gilt nicht für den Parkplatz bezüglich An- und Abfahrt.
Musikgeräte – und Instrumente dürfen nur in der Lautstärke benutzt werden
ohne den Nachbarn zu belästigen.
Hunde sind angeleint zu führen . Die Notdurft ist außerhalb des Campingplatzes
durchzuführen.
Für Hunde und Katzen ist ein Impfausweis notwendig. Pro Familie ist nur ein
Haustier gestattet. Katzen müssen auf der eigenen Parzelle bleiben.
Ausnahmen nur in Einverständnis mit dem Vorstand.
Bei Belästigung durch Haustiere können diese sofort vom
Campingplatz entfernt
werden.
Kinder unter 6 Jahren dürfen nicht allein zur Toilette oder Dusche gehen.
Es ist darauf zu achten , dass durch alle Campingplatznutzer keinerlei Schaden
an den Gebäuden, Wasserleitung und der Bepflanzung entsteht.
Der Vorstand wird bei Schadensereignissen diese Leute haftbar machen.
Artikel 16
Verschiedenes
Fußball spielen, Elektrizität, Wasser, Mopeds, Feuerwaffen:
1. Auf dem abgeschlossenen Gelände ist Fußball spielen nicht erlaubt. (Nur auf
dem Fußballplatz).
2. Das Anschließen von Elektrizität, Wasser und Kanalisation soll im Einver-
ständnis mit dem Vorstand geschehen.
Elektrizitätsanschlüsse müssen den Vorschriften entsprechen.
3. Es ist verboten, den Wohnwagen elektrisch zu beheizen. Bei Verstoß hiergegen,
wird der Strom abgeschaltet.
4. Die maximale Fahrgeschwindigkeit auf dem Parkplatz beträgt 5 km/h.
5. Mopedfahrer sollen das Moped auf dem Gelände schieben.
6. Kinder dürfen nicht auf dem Parkplatz spielen. (Radfahren, Go-Kart fahren usw.)
7. Im Gesetz verbotene Waffen sind auf dem Campingplatz nicht gestattet.
8. Es darf ausschließlich Mit Butan-Propangas geheizt und gekocht werden.
Es dürfen max. 3 Gasflaschen mit insgesamt. 45 Liter beim Caravan stehen.
Dabei ist es unerheblich , ob die Flaschen leer oder voll sind.
9. Gasflaschen dürfen nicht mit LPG-Gas gefüllt werden.
10. Beim Heizen mit Öl dürfen maximal 200 Liter gelagert werden.
Das Öl muss in besonderen Behältnissen gelagert werden, damit eine Boden-
verunreinigung nicht vorkommen kann.
11. Kohleöfen und Allesbrenner dürfen nicht als Heizung benutzt werden.
12.
Rauchmelder sind in allen Wohnwagen
zu installieren.
13. Beim Brand sind die Feuerlöscher vom Platz zu benutzen.
Kleiner Brand
Löschen mit Feuerlöscher
- 5 -
Großer Brand
Zuerst die Feuerwehr anrufen unter 112
Evtl. die Polizei und bei Verletzten den Krankenwagen anfordern.
Mit dem Löschvorgang ist sofort zu beginnen .
Zum Löschen sind niemals Nylonsachen zu verwenden. Zum Ablöschen
eignen sich Decken, Wasser und der Feuerlöscher.
Brandwunden müssen sofort mit Wasser gekühlt werden.
Artikel 17
Lagerfeuer, verbrennen von oder Abfall oder anderen Sachen ist strengstens verboten.
Ausnahme hiervon ist die Benutzung eines offenen Grills, wenn die notwendigen Vorsorge-
maßnahmen getroffen worden sind und das Wetter es zulässt. (Sturm)
Beim Grillen sind folgende Regeln zu beachten:
1. Es muss durchgehend eine Person am Grill sein.
2. Der Grill muss an einem Platz stehen, der mindestens 2 Meter Abstand zu den
Bäumen und Sträuchern hat. Ausnahme ist ein Betongrill wo die Rückwand zu ist.
Dieser muss minimal 75 cm von Hecken und Sträuchern stehen.
3. Wird ein Grill aufgestellt, dann muss er so gesichert sein, dass nicht umfallen bzw.
nicht umgestoßen werden kann.
4. Als Brennstoff dürfen nur die handelsüblichen Brennstoffe (Holzkohle, Briketts)
verwandt werden. Dies gilt auch für die Anmachbrennstoffe.
5.
Beim Grillen darf der Grill nicht verlassen werden.
6.
In der direkten Nähe des Grills muss ein gefüllter 10 Liter Eimer mit
Sand oder
Wasser bereit stehen.
Artikel
18
Trennen des Abfalls
Hausabfall, Müll, chemischer Abfall, Sanktionen:
1. Häuslicher Abfall und Gartenabfall. Es ist nur erlaubt, häuslichen Abfall vom
Campingplatz(nicht von zuhause) in geschlossenen Müllsäcken in die Container
zu werfen. Gartenabfälle sind in der Grünzone zu entsorgen. Entsprechende
Schilder sind aufgestellt. Der Müll ist so klein wie möglich zu machen.
2. Grober Müll ist so klein wie möglich zu machen und im Container so zu stapeln,
so dass keine Luftlöcher entstehen. Dosen sind klein zu machen.
3. Alle Metalle kommen in den Metallcontainer.
4. Kühlschränke und andere elektrischen Apparate werden neben den Metallcontainer
gestellt. Wenn
wir uns alle an die Entsorgungsregel halten,
haben wir unseren Müll los.
Wenn nicht, müssen wir alle mehr
bezahlen.
Kleine chemische Abfälle sind mit nach Hause zu nehmen. Es ist nicht erlaubt, Haus-
müll mit chemischen Müll oder Gartenabfall zu vermischen.
5. Wenn jemand bei illegaler Entsorgung von Müll bei einer Kontrolle der zuständigen
Instanz (Umweltinspektor der Gemeinde oder des Ministeriums) auffällt, werden die
Kosten der Entsorgung und Bußgeld durch den Verursacher bezahlt.
Artikel 19
Gras mähen und Arbeiten auf der Parzelle
Rasen mähen und alle anderen lauten Arbeiten sind ab 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr
verboten.
Artikel 20
Sanktionen
Bei Verstößen gegen die Statuten bzw. haushaltliches
Reglement wird der Vorstand
entsprechende Maßnahmen einleiten. Bei schweren Verstößen
wird die
Kontrollkommission bzw. die allgemeine Mitgliederversammlung
eingeschaltet.
Artikel 21
Schlussbestimmungen
Bei weiteren, hier nicht im Reglement aufgeführten Angelegenheiten, entscheidet der
Vorstand.
De voorzitter De secretaris
H.A.M. van Og S. Denie